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Portal Presse FORUM 3/2009 Wohn- und Teilhabegesetz  · 

Das neue Wohn- und Teilhabegesetz

Lernfeld zwischen Kontrolle und Kooperation

Das WTG ist ein lernendes Gesetz“, betont NRW-Sozialminister Karl-Josef Laumann, wenn er das neue „Wohn- und Teilhabegesetz NRW“ (WTG) vorstellt. Seit dem 10. Dezember 2008 ist das Gesetz nun in Kraft, begleitet von vielen offenen Fragen und Unsicherheiten bahnt es sich seinen Weg durch die örtlich zuständigen Behörden, die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und nicht zuletzt durch die Dienste und Einrichtungen in der Pflege sowie in der Hilfe für Menschen mit Behinderungen.

Entbürokratisierung konterkariert?

Aus der Lerntheorie wissen wir, dass es sich beim Lernen um einen hochkomplexen Vorgang handelt und Lernerfolg vor allem durch Motivation bei allen Beteiligten erzielt wird. Die Grundlagen dafür sind gelegt, denn das WTG hat nicht nur den berechtigten Gedanken des „Verbraucherschutzes“ mit seinen notwendigen Durchgriffsrechten verankert. Die administrative Umsetzung ist „von Gesetz wegen“ durchaus an Kooperation und Konsens orientiert. Hierfür einige Beispiele: Früher war die Heimaufsicht eine „Pflichtaufgabe“ der Kreise und kreisfreien Städte, die im Land mit durchaus unterschiedlichen Grundhaltungen praktiziert wurde. Es gab keine einheitlichen Prüfkriterien. Die stationären Einrichtungen waren den Prüfbedingungen der Behörden nahezu schutzlos ausgeliefert. Heute ist die Tätigkeit der örtlichen Behörde eine „Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung“. Einheitliche Prüfstandards und die Fachaufsicht durch die Bezirksregierungen und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) können zu einer kooperativen Zusammenarbeit beitragen. Der bisher vorgelegte „Einheitliche Prüfkatalog“ erweckt allerdings den Eindruck, dass die Bemühungen des Gesetzgebers zur Entbürokratisierung auf der Ebene der Prüfstandards konterkariert werden.

Orientierung an der Lebenswirklichkeit

„Rechtsvorschriften, die auf die Lebenswirklichkeit (…) Auswirkungen haben und Ermessen einräumen, sollen so angewandt werden, dass den Bewohnern (…) eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich ist. Die Rechtsanwendung soll sich an den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens orientieren. Bei Verwaltungsentscheidungen ist darzulegen, wie der Gesichtspunkt der selbstbestimmten Teilhabe berücksichtigt wurde.“ Diese Bestimmung (§ 15 Abs. 1 WTG) ist eine einmalige Leitlinie für die Nutzung von Ermessensspielräumen, die zur Orientierung an der Lebenswirklichkeit verpflichtet. Das kann eine gute Chance für konzeptionelle Modelle und für neue Wohnformen sein.

Befreiung von den Anforderungen

„Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes teilweise befreien“ (§ 7 Abs. 5 WTG). Hier ist der Raum für einen konstruktiven Dialog mit den zuständigen Behörden besonders dann, wenn in neuen Wohnformen andere Lösungen gefunden werden müssen, als sie im Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind. Im Zweifel kann die Fachaufsicht der Behörde zurate gezogen werden.

Koordinationsaufgabe vor Ort

Die koordinierende Funktion beim Vollzug aller (!) Rechtsvorschriften, die in Betreuungseinrichtungen angewandt werden (§ 15 Abs. 2WTG) ist (sofern sie funktioniert) ein wichtiger Schritt, um Doppelprüfungen und unterschiedliche Rechtsauffassungen verschiedener Ämter in einem Einzugsbereich zu vermeiden. Für die zuständigen Behörden dürfte dies in der Praxis wohl die größte Herausforderung sein, denn die behördlichen Koordinationserfolge sind bislang häufig noch unterentwickelt.

Gemeinsame Lösungen finden

§ 17 Abs. 2 des WTG sieht eine Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene vor, in der die Zusammenarbeit aller Beteiligten geregelt ist. Diese Arbeitsgemeinschaft könnte den „Lernprozess“ fachlich begleiten, wenn sie arbeitsfähig organisiert wird. Wer fachliche Qualität, Verbraucherschutz und Entbürokratisierung in einer pragmatischen Form zusammenbringen will, braucht hierfür funktionierende Instrumente.

Fazit

Mehr Teilhabe, weniger Bürokratie ist der Grundgedanke des Gesetzes. Die Voraussetzungen dafür sind geschaffen. Nun kommt es darauf an, dass sich alle Beteiligten in der Praxis von dieser Idee leiten lassen. Kooperation und Kontrolle schließen einander nicht aus, wenn alle Seiten die Betreuungsqualität im Auge haben.

Abbildung Zuständigkeiten

Abbildung: Zuständigkeiten nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Ernst-Wilhelm Rahe, Fachberater Wohnen für Menschen mit Behinderungen

 

Pressekontakt
Annette Ruwwe I Telefon: 0202 / 2822-388 I Mobil: 0173 / 5830079 I Mail: presse@paritaet-nrw.org


 
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