Seite drucken   Sitemap   Mail an den Paritätischen NRW   Suchtipps   Hinweise zur Änderung der Schriftgröße  

Zahlung der Ehrenamtspauschale an Vorstände kann zum Problem werden

Zahlung der Ehrenamtspauschale an Vorstände kann zum Problem werden

Finanzbehörden stellen verschärfte Anforderungen an pauschale Aufwendungserstattungen für Arbeits- und Zeitaufwand: Satzungen müssen bis Ende des Jahres verändert werden, falls Vorstände eine Vergütung erhalten.

Bis zum 31. Dezember 2010 müssen viele gemeinnützige Vereine mit einem ehrenamtlichen Vorstand ihre Satzungen anpassen, wenn sie nicht riskieren wollen, den Status der Gemeinnützigkeit zu verlieren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt zukünftig verschärfte Anforderungen an die Auszahlung pauschaler Aufwendungserstattungen (z. B. für Arbeits- und Zeitaufwand) an ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder. Dies gilt auch für die sogenannte Ehrenamtspauschale, also Zahlungen für Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich in Höhe von maximal 500 Euro jährlich. Analog gilt das auch für gemeinnützige GmbHs mit ehrenamtlichen Geschäftsführungen.

Verstoß gegen Selbstlosigkeit
Um die Gemeinnützigkeit eines Vereins nicht zu gefährden, müssen zwei Kriterien beachtet werden:

  1. Die Satzung darf nicht festlegen, dass der Vorstand unentgeltlich oder ehrenamtlich tätig ist.
  2. Die Satzung muss eine mögliche Bezahlung des Vorstandes ausdrücklich gestatten.

Sofern also die Satzung einer gemeinnützigen Organisation diesen Anforderungen nicht genügt, muss bis zum Jahresende eine entsprechende Änderung vorgenommen und Formulierungen eingefügt werden, die eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern ausdrücklich zulassen. Auch Organisationen, die bereits die Ehrenamtspauschale für Vorstandsvergütungen genutzt haben, müssen ihre Satzung entsprechend verändern. Um gemeinnützigen Vereinen eine Anpassung an die strengeren Grundsätze des BMF zu ermöglichen, kann die Mitgliederversammlung eine einfache Sat zungsergänzung beschließen.

Ein Formulierungsvorschlag
Eine mögliche Formulierung für die Ergänzung der Vereinssatzung lautet wie folgt: "Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird." So wird eine pauschale Bezahlung der ehrenamtlichen Vorstände möglich, ohne dass steuerrechtliche Konsequenzen zu befürchten sind und die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. für Büromaterial, Telefonkosten oder Bahnfahrkarten) ist hingegen auch weiter hin ohne eine zusätzliche Regelung in der Satzung zulässig. Dasselbe gilt für den pauschalierten Verpflegungsmehraufwand bei Reisen und die Erstattung der Kilometerpauschale. Allerdings muss das Vorstandsmitglied einen Nachweis über Datum, Start- und Zielort sowie gefahrene Kilometer führen.

Neue Steuer-Mustersatzung
Stellt ein gemeinnütziger Verein fest, dass eine Satzungsergänzung nötig ist, weil z. B. die Ehrenamtspauschale genutzt wird, muss er sich an der neuen sog. Mustersatzung nach § 60 Abgabenordung (AO) orientieren. Organisationen, die nach dem 1. Januar 2009 gegründet worden sind, waren sowieso schon verpflichtet, diese vom Finanzministerium entwickelte Mustersatzung wörtlich zu übernehmen, um als gemeinnützig anerkannt zu werden. Für alle vorher schon bestehenden Vereine besteht die Pflicht zur Übernahme der Formulierungen der Mustersatzung, die ausschließlich die Gemeinnützigkeitsparagraphen einer Satzung betrifft.

 

Anforderungen an die Satzung (§ 60 AO) - Mustersatzung im Extranet [Mehr]
Pressekontakt
Annette Ruwwe I Telefon: 0202 / 2822-388 I Mobil: 0173 / 5830079 I Mail: presse@paritaet-nrw.org


 
top