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BGH-Beschluss und Mustersatzung zu § 60 AO

Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Vorstandsbezahlung (II ZR 22/07)
Haben nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig. (siehe www.bundesgerichtshof.de)

Übernahme der Mustersatzung zu § 60 AO
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 ist in die Abgabenordnung (AO) eine Mustersatzung für gemeinnützige Vereine aufgenommen worden. Nach § 60 Abs. 1 AO muss die Satzung nun die in dieser Anlage bezeichneten Festlegungen enthalten. Gemeinnützigen Körperschaften (Vereinen und Kapitalgesellschaften), die nach den 1. Januar 2009 gegründet werden, wird dringend empfohlen, die Passagen zu den steuerlichen Zwecken aus der Mustersatzung wortwörtlich aufzunehmen. Alle schon bestehenden gemeinnützigen Körperschaften sollten bei Änderung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages die Gemeinnützigkeitspara graphen aus der Mustersatzung übernehmen.

Informationen für Mitgliedsorganisationen
Die Mustersatzung befindet sich im Extranet des Paritätischen NRW unter der Rubrik „Finanzen, Steuern, Recht“ beim "Info-Dienst zu betriebswirtschaftlichen Stichworten"

 

Pressekontakt
Annette Ruwwe I Telefon: 0202 / 2822-388 I Mobil: 0173 / 5830079 I Mail: presse@paritaet-nrw.org


 
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