Die rechtliche Betreuung ist im Abschnitt 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), §§ 1896 – 1908i, geregelt. Eine Betreuung kann durch das zuständige Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden, wenn ein volljähriger Mensch auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann (§ 1896 BGB).
Wenn es keine Angehörigen des zu betreuenden Menschen gibt, übertragen die Vormundschaftsgerichte diese Aufgabe vielfach einer hauptamtlichen Betreuungsfachkraft eines Betreuungsvereins. Voraussetzung ist, dass der Betreuungsverein nach § 1908f BGB amtlich anerkannt ist. Für diese Anerkennung sind nach den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Betreuungsrecht die Landesbetreuungsämter bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe zuständig.
Dem Paritätischen NRW gehören zur Zeit 27 Mitgliedsorganisationen als anerkannte Betreuungsvereine an. Hierunter befinden sich einige überregional tätige Betreuungsvereine, die in mehreren Sozialräumen Außenstellen (Betreuungsstellen) unterhalten. Die fachliche Zusammenarbeit der Betreuungsvereine erfolgt im Facharbeitskreis Betreuungsrecht, die auch Plattform der fachpolitischen Lobbyarbeit im Paritätischen Nordrhein-Westfalen ist.
Forderung nach Erweiterung des Landesbetreuungsgesetzes (LBtG)
Die mit dem 2. Betreuungsrechts-Änderungsgesetz (2. BtÄndG) den Betreuungsvereinen zugewiesenen weiteren Aufgaben „Information über Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht“ sowie die laufende „Beratung von Vollmachtinhaber/innen“ hat die fachpolitische Lobbyarbeit in den letzten Monaten sehr stark geprägt. Ziel war und ist, diese bundesgesetzlichen Pflichtaufgaben auch in die Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Betreuungsgesetz aufzunehmen und den Betreuungsvereinen damit auch eine angemessene Vergütung dieser Aufgaben zu ermöglichen.
Die weitere fachpolitische Arbeit im Berichtszeitraum konzentrierte sich auf die Einrichtung einer überörtlichen Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen, anzusiedeln beim zuständigen Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS), zur fachlichen Qualifizierung des Betreuungswesens in Nordrhein-Westfalen. Hierbei sollen auch rechtlich Betreute selbst durch Ihre Fach- und Selbsthilfeorganisationen umfassend beteiligt werden.
UN-Behindertenrechts-Konvention
Auch für die bisherige Organisation und Durchführung der rechtlichen Betreuung ist die „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ eine Herausforderung, der sich die Betreuungsvereine in naher Zukunft stellen müssen. Der Dialog hat bereits im Facharbeitskreis Betreuungsrecht begonnen und wird in enger Vernetzung und Kooperation im Paritätischen NRW mit allen am Thema beteiligten Mitgliedsorganisationen und Verbandsgremien fortgeführt.
Jahresbericht 2010/2011 (Stand Juni 2011)