Der Paritätische in NRW. Wir verändern.
Satzung
Auszüge aus der Satzung in der Fassung vom 15.11.1997
Paragraph 1 Name, Zweck, Sitz
- Der Verband führt den Namen "Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.".
- In ihm verbinden sich Organisationen und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege und Einzelmitglieder, die in christlicher oder humanitärer Verantwortung sachkundige und zeitgerechte Sozialarbeit leisten wollen, um der Würde des Menschen willen.
- Die Verbundenheit und Zusammenarbeit im Verband heben die Eigenständigkeit der Mitglieder nicht auf. Die Vielfältigkeit ihrer Beweggründe und Aufgaben verpflichtet sie und die von ihnen getragenen Einrichtungen jedoch zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Förderung und Ergänzung.
- Sitz des Verbandes ist Wuppertal; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen. Er führt die Tradition des 1934 aufgelösten Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes fort.
Paragraph 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbandes kann jede in Nordrhein-Westfalen in der Sozialarbeit tätige Organisation und Einrichtung werden, die als mildtätig oder gemeinnützig anerkannt ist und keinem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehört oder ihrem Selbstverständnis nach angehören sollte. - Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Verbandes.
- Auch Einzelpersonen und juristische Personen, die nicht unter § 3 (1) fallen, können Mitglieder des Verbandes werden. Diese Mitglieder haben nur Stimmrecht in der Konferenz der Mitglieder ihrer Kreisgruppe nach Maßgabe der Kreisgruppen-Geschäftsordnung.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Die Mitglieder zahlen Beiträge, die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat festgesetzt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Erlöschen. - Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Ausschluss ist die Berufung binnen eines Monats seit Zustellung des Ausschlussschreibens an den Beirat möglich.
Die vollständige Satzung als Download: hier
Ausdruck aus:
http://www.paritaet-nrw.org/content/e4512/e6785/e6791/index_ger.html
[
Portal
Über uns
Mitglied werden
Satzung
]
© 2012 Paritätischer Wohlfahrtsverband LV NRW e.V.