Schulbegleitung von Kindern mit Behinderungen massiv gefährdet
PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband fordert schnelle Lösung vom Gesetzgeber / Nordrhein-westfälische Schulgesetze müssen geändert werden
Wuppertal, 06.12.2004: Der gemeinsame Unterricht von Kindern mit Behinderungen in Regelschulen ist nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW massiv gefährdet. Die Kosten für die zusätzlichen Integrationshelfer sollen hiernach von den Schulträgern und nicht mehr von der Sozialhilfe finanziert werden.
Mehr als 9.700 behinderte Kinder besuchen in NRW die Regelschule. Fast 7.000 hiervon werden in den örtlichen Grundschulen gemeinsam mit ihren Altersgenossen unterrichtet und gefördert. Unterstützt werden die Kinder mit Behinderungen hierbei von Integrationshelfern, die als Zivildienstleistende oder im „Freiwilligen Sozialen Jahr“ tätig sind oder nebenberuflich bei den unterstützenden Diensten arbeiten.
Die Schulträger sind verpflichtet, wenn sie dem gemeinsamen Unterricht zustimmen, alle Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Sie sind jedoch nicht generell verpflichtet, ihre Zustimmung auch zu erteilen. Nach diesem Grundsatzurteil befürchten die betroffenen Eltern angesichts der kommunalen Haushaltslage einen starken Rückgang des gemeinsamen Unterrichts.
Dr. Jörg Steinhausen, Landesgeschäftsführer des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes in NRW hierzu: „Der gemeinsame Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderung ist für alle Beteiligten ein Gewinn. Die Politik darf nicht zulassen, dass ein Streit unter den Kostenträgern die Zukunft der Kinder gefährdet.“
Der PARITÄTISCHE fordert darum den Gesetzgeber auf, verbindliche Voraussetzungen für eine weitere integrative Beschulung zu schaffen. Unabhängig davon, ob die Kosten für die Integrationshelfer Sache der Schule sei, oder als Teil der Eingliederungshilfe nach dem Sozialhilferecht finanziert werde, müsse für die Kinder und ihre Eltern spätestens bis zum Beginn des kommenden Schuljahres Rechtssicherheit geschaffen werden. Bis dahin gelten die meisten der bisherigen Bewilligungsbescheide.
OVG NRW (AZ 19 A 1757/02 und 19 A 2962/02)
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