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Neuer Wein aus alten Schläuchen - rechtlicher Rahmen
Arbeitsmarktpoltische Eingliederungsleistungen nach dem SGB II
69 kommunale Optionen möglich
Mit der Experimentierklausel im kommunalen Optionsgesetz wird maximal 69 kommunalen Trägern die Möglichkeit eröffnet, auch die alleinige Trägerschaft für die Aufgaben des SGB II zu übernehmen. Im gesetzlichen Regelfall errichten die Kreise oder kreisfreien Städte mit der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit, eine Arbeitsgemeinschaft, die ihre Leistungen nach dem SGB II mittels eines öffentlich rechtlichen Vertrages oder i.d.R. durch die Gründung einer GmbH anbietet. Dabei ist es erklärter Wille der Parteien, die Erfahrungen und das Know-how beider Seiten in einer gleichberechtigten und dauerhaften Partnerschaft zu bündeln.
Intention des Gesetzes
Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften und der optierenden Kommunen ist es, alle notwendigen aktiven Leistungen zur (Wieder-)Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erbringen. Die gesetzliche Aufgabe der unverzüglichen Bereitstellung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten für Jugendliche bis 25 Jahre stellt ab dem 1.1.2005 eine besondere Herausforderung für die Leistungsträger des SGB II dar. Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem SGB II müssen sich nach der Intention des Gesetzes an folgenden Kriterien messen lassen: Sie müssen eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen und sie müssen die Beschäftigungsfähigkeit wiederherstellen bzw. sichern ( z.B. durch befristete Qualifizierung und/oder Beschäftigung ).
Erfahrungen mit dem BSHG
Dabei kann bei der Ausgestaltung von Wiedereingliederungsmaßnahmen auf Erfahrungen in der Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten nach dem Bundessozialhilfegesetz zurückgegriffen werden. Mit diesen vornehmlich in § 19 BSHG genannten Instrumenten haben die Sozialhilfeträger bei Sozialhilfebeziehenden Integrationsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt erprobt. So wurden z.B. nach § 19 Abs. 1 BSHG durch kommunale Satzungen Beschäftigungsprogramme entwickelt, bei denen für arbeitsmarktnahe Personen mit eingesparter Sozialhilfe reguläre Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben befristet bezuschusst wurden und die mit einer Übernahmegarantie der Unternehmen verbunden waren. Auch für Sozialhilfebeziehende die Hilfebedarfe zur Integration hatten wurden im Rahmen von zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit aufgrund des § 19 Abs. 2 erste Variante reguläre Beschäftigungsverhältnisse beispielsweise bei Wohlfahrtsverbänden oder Kommunen geschaffen. Diese finanzierten sich mittels eingesparter Sozialhilfe und entsprechender Förderprogramme des Landes (z.B. Arbeit statt Sozialhilfe). Mit diesen Möglichkeiten sollte eine Integration der Sozialhilfebeziehenden möglichst marktnah und unter Berücksichtigung neuer Anwartschaften für Leistungen nach dem SGB III erreicht werden. Für Sozialhilfebeziehende, die für die Heranführung an Arbeit einer Förderung der Motivation und/oder einer persönlichen Stabilisierung bedurften, wurden als Alternative Arbeitsgelegenheiten in Form der sogenannten Mehraufwandsvariante zur Sozialhilfeleistung nach § 19 Abs. 2 BSHG angeboten. Diese Arbeitsgelegenheiten wurden zum ist befristet und dienten als Vorstufe für die dem regulären Arbeitsmarkt näheren Eingliederungsmöglichkeiten.
Arbeitsgelegenheiten nach SGB II
Auch bei § 16 Abs. 3 SGB II gilt, dass nunmehr Arbeitslosengeld II Beziehende, die aufgrund langer Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen absehbar nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, Angebote erhalten, die die Chance auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen. Hierbei können nachrangig auch Formen gemeinnütziger Arbeit in Feldern gesellschaftlichen Bedarfs in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeitsgelegenheiten eine echte Integrationsperspektive bieten und eine Verdrängung regulärer Arbeitsplätze ausgeschlossen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass sowohl die Formulierung des § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II als auch die Rangfolge im Rahmen der Eingliederungsleistungen des § 16 SGB II den Schluss zulassen, dass eine Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nach dem Willen des Gesetzgebers nachrangig zur Eingliederung in Arbeit zu sehen ist.
Gesonderte Variante für Jugendliche
Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 2 SGB II sind für Erwerbsfähige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverzüglich nach Antragstellung Leistungen in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eben eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.Bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage geht die Arbeitsverwaltung davon aus, dass eine Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung nicht immer sofort möglich ist und daher neben berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen eine ausreichende Anzahl von Arbeitsgelegenheiten, insbesondere für Jugendliche zur Verfügung stehen muss.
„für aktiv“ gestartet
Die Bundesagentur für Arbeit hat auf der Basis der bereits heute schon bestehenden Möglichkeiten nach § 199 SGB III die Initiative „für aktiv“ gestartet, mit der bereits im Zeitraum Oktober bis Dezember 2004, quasi im Vorgriff auf die neuen gesetzlichen Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II, Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslosenhilfebeziehende geschaffen und erprobt werden. Dieses Programm der Arbeitsverwaltung entspricht damit in weiten Teilen den ab 1.1.2005 geltenden Regelungen mit Ausnahme, dass a) ein Fallmanagement noch nicht institutionalisiert ist b) keine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wird und c) das die Arbeitsgelegenheiten auf freiwilliger Basis angeboten werden, während sie ab dem 1.1.2005 aufgrund der Mitwirkungspflicht von Leistungsbeziehenden im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung verbindlich aufzunehmen sind. Gleichwohl werden ab 1.1.2005 die im Rahmen der Eingliederungshilfen nach dem SGB II veranschlagten Haushaltsmittel der ARGEn bzw. optierenden Kommunen zur Finanzierung dieses Programms verwendet. Sie schmälern damit faktisch den dann noch vorhandenen Wiedereingliederungsetat nach dem SGB II. Was lässt sich nun aus alledem herleiten: Kreise und kreisfreie Städte verfügen als Sozialhilfeträger über langjährige Erfahrungen mit dem Klientel Sozialhilfeempfänger hinsichtlich der Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt. Sie praktizieren eine Vielzahl von Wiedereingliederungsinstrumenten, von denen die sog. Mehraufwandsvariante nach § 19 Abs. 2 zweite Variante BSHG nachrangig und individuell Verwendung findet und eine Vorstufe für andere Wiedereingliederungsmöglichkeiten darstellt. Auch das SGB II sieht die Mehraufwandsvariante zur Wiedereingliederung im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II als nachrangiges Instrument zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt an. Gleichwohl wird in der Praxis u.a. aus Finanzierungsgesichtspunkten auf dieses Instrument zurückgegriffen. Dabei ist aber zu beachten, dass diese Vorgehensweise nicht zu einer Ausweitung und letztendlichen Etablierung eines dauerhaft öffentlich geförderten zweiten Arbeitsmarktes führt. Vor dem oben genannten Hintergrund und den Intentionen des SGB II wird es ganz wesentlich auf das Funktionieren und die Qualität des zukünftigen Fallmanagements in den Job-Centern ankommen. Im Rahmen der Eingliederungsvereinbarungen müssen dort die Arbeitgelegenheiten in ihrer ganzen Bandbreite gesehen und als Sprungbrett in den ersten Arbeitsmarkt verstanden werden.
Marianne Eiker-Bix
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