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SGB II – das Schnittstellenchaos

Bei den zahlreichen auch in dieser Ausgabe des arbeitsdrucks beschriebenen Hartz-IV Problemen ist eine Unterscheidung wichtig. Es gibt einerseits gesetzliche Neuerungen, die sozialpolitisch zweifelhaft sind, und es gibt andererseits deutliche Fehler im Gesetzgebungsverfahren. Zweifelhaft sind z.B. die Höhe der Regelsätze, die Einkommensanrechnung und die Vermögensfreibeträge. In diesem Artikel soll es um gesetzliche Fehler gehen, Neuregelungen, die möglicherweise so nicht gewollt sind und geändert werden müssen.

Pauschalierung und einmalige Leistungen
Die Pauschalierung war und ist gewollt. Geblieben sind einige wenige einmalige Leistungen, wie z. B. die Erstausstattungen für Säuglinge. Diese können nach § 31 SGB XII (bzw. § 23 SGB II) gewährt werden. Nun ist es teilweise Praxis die Erstausstattung erst zu gewähren, wenn das Kind als anspruchsberechtigter Mensch auf der Welt ist. Kann die Möglichkeit einer Tod- oder Fehlgeburt tatsächlich eine Begründung für eine Leistungsverweigerung sein?

Heizkosten für Kohle- und Ölöfen
Zu den Unterkunftskosten zählen weiterhin die Heizkosten. Einige Haushalte werden aber nicht zentral beheizt, sondern noch mit Kohle- oder Ölöfen. Im BSHG gab es zur Anschaffung dafür einmalige Beihilfen. Diese sind im SGB II nicht vorgesehen, so dass die Betroffenen teilweise im Januar diesen Jahres in ungewärmten Wohnungen saßen.

BaföG und SGB II
Es gibt einen Systemfehler zwischen den Leistungssystemen BaföG und SGB II. Er trifft Familien, in denen junge Erwachsene studieren, die noch bei ihren Eltern leben, die SGBII Leistungen beziehen. Diese Haushaltsgemeinschaften erhalten Arbeitslosengeld II und die Studierenden BaföG-Leistungen. Die Arbeitslosengeld II EmpfängerInnen erhalten die Unterkunftskosten pro Haushaltsmitglied aber nur teilweise, da zu der Haushaltsgemeinschaft ja noch der/die Studierende zählt. Den Arbeitslosengeld II EmpfängerInnen wird also eine Anteil an den Unterkunftskosten abgezogen, die der BaföG Empfänger gar nicht erhält. War das wirklich so gemeint?

Darlehen für Auszubildende
Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen, haben meistens durch ihr Ausbildungsgehalt kein den Bedarf deckendes Einkommen. Sie erhielten neben Berufsausbildungsbeihilfe früher ergänzende Sozialhilfe. Diese ergänzende Hilfe wird im SGB II nur noch als Darlehen ausgezahlt (§ 7 Abs. 5 Satz 2). Hat der Gesetzgeber tatsächlich Auszubildende mit Schulden gewollt? Wenn es gewollt ist, sollte zumindest eine Obergrenze für die Schulden festgelegt werden, – im BaföG der Studierenden sind es 10.000, – Euro. Ansonsten hätte ein/e Auszubildende/r nach seiner Berufsausbildung evt. mehr Schulden als ein/e AkademikerIn nach dem Studium.

Anrechnung von Unterhaltsleistungen
Ehepaare, die sich trennen, leisten oft freiwilligen Unterhalt für gemeinsame Kinder. Diese Unterhaltsleistung sollte natürlich nicht mehr zum Einkommen gerechnet werden, z. B. wenn ein/e neue/r Lebensgefährte/in arbeitslos ist und ALG II beantragt. Damit diese nachweisbare Unterhaltsleistung anrechnungsfrei bleibt, müssen getrennt Lebende nun bei Gericht einen Unterhaltstitel erwirken. Dies führt zahlreiche „unproblematisch“ geschiedene und getrennt lebende Familien zu Anwälten und Gerichten. Bürokratieabbau sieht sicher anders aus.

Lernmittelfreiheit
Nach dem neuen Sozialhilferecht im SGB XII können Eltern noch eine einmalige Beihilfe für die Schulbücher Ihrer Kinder erhalten, nach dem SGB II gibt es diese Beihilfe nicht mehr. Für das neue laufende Schuljahr hat die Landesregierung wohl eine Übergangslösung im Sinne der Betroffenen gefunden, wie das demnächst aussieht ist weiter offen.

Kosten des Umgangsrechts
Damit getrennt lebende Partner ihr Umgangsrecht mit Ihren Kindern wahrnehmen können, müssen sie teilweise weit reisen. Die Erstattung der Kosten dafür, welche früher als einmalige Leistung beantragt werden konnte, ist nun nicht mehr vorgesehen. Soll Eltern tatsächlich die Möglichkeit genommen werden, Ihre Kinder zu besuchen?

BewohnerInnen in vollstationären Einrichtungen
MitarbeiterInnen z.B. aus vollstationären Einrichtungen berichten, dass Ihre BewohnerInnen sehr unterschiedlich behandelt werden. Einige bekommen nur Taschengeld nach dem SGB XII, andere den ganzen SGB II Regelsatz der örtlichen Agentur für Arbeit (BA). Wieder andere erhalten beide Leistungen parallel. Versuche von MitarbeiterInnen der Einrichtung solche Probleme aufzuklären, bleiben oft monatelang erfolglos.

Verwaltungschaos
Viele BeraterInnen berichten zahlreiche Fälle von unzureichendem Verwaltungshandeln, vor allem in den neuen Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Ein Beispiel: Gegen eine Kürzung der Unterkunftskosten legt eine Beraterin im Namen einer Klientin Widerspruch ein. Über sechs Monaten reagiert im Jobcenter der ARGE niemand, dann bekam die Klientin einen Bescheid mit einer hohen Rückforderung ohne Bezugnahme auf den Widerspruch. Hilfe aus einer Hand scheint das nicht zu sein.

GEZ Befreiung
Nach dem SGB II und dem SGB XII ist noch eine teilweise Befreiung von den GEZ Gebühren möglich. Menschen, die ein Erwerbseinkommen in vergleichbarer Höhe haben, erhalten diese Vergünstigung nicht. Diese Ungleichbehandlung kann niemand so gewollt haben. Die GEZ Gebührenbefreiung sollte für alle „Geringverdienenden“ gesetzlich geregelt werden.

Resümee: Dringender Handlungsbedarf
Mit Hartz IV sollte die größte Sozialreform der letzten Jahrzehnte vollzogen werden, – es ist vor allem die größte Verunsicherungsaktion für die Betroffenen geworden. Wenn die verwaltungstechnische Umsetzung der Gesetze nicht mehr funktioniert, bleiben verunsicherte, frustrierte und oft verzweifelte BürgerInnen zurück. Bei so existenziellen Fragen wie dem eigenen Lebensunterhalt, der Versorgung der Kinder und der Sicherung der Wohnung ist das, aus unserer Sicht, nicht akzeptierbar. Das neue „Fördern“ sollte anders aussehen.


Martin Debener

Zum Autor
Martin Debener ist Fachberater in der Fachgruppe Arbeit, Soziale Hilfen, Europa im PARITÄTISCHEN Landesverband NRW und Sekretär des Facharbeitskreis „Armut und Sozialhilfe“.
Mail: martin.debener@paritaet-nrw.org.

Neue gerichtliche Urteile finden Sie ständig aktualisiert auf der Seite www.my-sozialberatung.de einem Teil der Homepage von Tacheles e.V. einer Mitgliedsorganisation des Paritätischen NRW.

 

Zum Autor
Martin Debener Fachberater in der Fachgruppe Arbeit, Soziale Hilfen, Europa im PARITÄTISCHEN LV NRW und Sekretär des Facharbeitskreis „Armut und Sozialhilfe“. Mail:_Martin Debener