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Nur nicht krank werden!?
SGB II, SGB XII und längere Krankheit
Erwerbsfähigkeit
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II setzt Erwerbsfähigkeit voraus. Nach § 8 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Als „absehbare Zeit“ ist ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen. Wer also mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann und bedürftig ist, erhält Arbeitslosengeld II.
Zu berücksichtigendes Vermögen
Das Schonvermögen im SGB II beträgt pro Lebensjahr 200 Euro. Die gleichen Beträge gelten für den/die EhepartnerIn. So hat ein Ehepaar mit zusammen 105 Lebensjahren, einen Vermögensfreibetrag von 21.000 Euro. Hinzu kommen 750 Euro pro Person für einmalige Bedarfe, weitere 200 Euro pro Lebensjahr und Person zusätzlich, wenn die Verfügbarkeit vor Eintritt in die Altersrente ausgeschlossen ist, z.B. durch eine Lebensversicherung für die ein Kündigungsausschluss bis zum Rentenalter vereinbart ist. Für jedes Kind beträgt das Schonvermögen mindestens 4.100 Euro zzgl. 750 Euro für einmalige Bedarfe. Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge dient und staatlich gefördert wurde, z.B. die so genannte Riester- Rente, darf nicht als Vermögen angerechnet werden.
Leistungsrecht
Wer Arbeitslosengeld II bezieht, hat nach § 16 SGB II Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, auch nach den Eingliederungsleistungen des SGB III. Über den Bezug von Arbeitslosengeld II ist auch der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gewährleistet. Die Agentur für Arbeit zahlt den Mindestbeitrag von monatlich ca. 150 Euro. Ebenso wird der Mindestbeitrag von monatlich 78 Euro an die gesetzliche Rentenversicherung von der Agentur für Arbeit gezahlt, so dass die Zeit des Arbeitslosengeld II Bezuges als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt wird, auch wenn der daraus entstehende Rentenanspruch pro Jahr lediglich 4,26 Euro mtl. beträgt.
Im Krankheitsfall
Wer jedoch die Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt und bedürftig ist, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sondern muss Sozialhilfe nach dem SGB XII beantragen. Vom Leistungsniveau her gibt es keinen Unterschied, weil der Regelsatz für eine allein stehende Person sowohl bei der Sozialhilfe als auch beim Arbeitslosengeld II 345 Euro beträgt. Ganz anders sieht es jedoch beim Schonvermögen aus: Das Schonvermögen in der Sozialhilfe beträgt für Alleinstehende bzw. Haushaltsvorstand 1.600 Euro, für den (Ehe-) PartnerIn 614 Euro und für jedes Kind 256 Euro. Ab dem 60. Lebensjahr oder bei voller Erwerbsminderung sind es 2.600 Euro. Auch bei der Sozialhilfe bleibt ein Vermögen, das der zusätzlichen Altersvorsorge dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, anrechnungsfrei.
Beispiel aus der Beratung
Wenn also z.B. eine Arbeitslosengeld II Beziehende 53-jährige Person, deren Schonvermögen nach dem SGB II ca. 21.000 Euro betragen darf und die tatsächlich ein Vermögen von 18.000 Euro hat, wegen Krankheit oder Behinderung für länger als 6 Monate erwerbsunfähig wird, verliert sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht mehr sichergestellt. Die Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung entfällt.
Vermögen verhindert Sozialhilfebezug
Wegen des vorhandenen Vermögens kann diese Person keine Sozialhilfe beantragen, da dieses Vermögen das Schonvermögen in der Sozialhilfe von 1.600 Euro um 16.400 Euro übersteigt. Bedürftigkeit nach dem SGB XII liegt nicht vor. Das heißt, die Person muss für ihren Lebensunterhalt zunächst das Vermögen bis auf 1.600 Euro aufbrauchen. Damit der Krankenversicherungsschutz sichergestellt ist, muss die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse beantragt und die Beiträge von ca. 150 Euro mtl. vom Vermögen gezahlt werden. Um keine Unterbrechung der Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu haben, muss der Mindestbetrag von 78 Euro mtl. selbst bezahlt werden. Wenn dann nach erfolgreicher ärztlicher Behandlung/Therapie die Arbeitsfähigkeit z.B. nach 12 Monaten wieder hergestellt ist, kann erneut Arbeitslosengeld II beantragt werden. Das vorher vorhandene Vermögen zur Alterssicherung wird nach 12 Monaten aufgebraucht sein und wahrscheinlich auch nicht wieder angespart werdenkönnen. Die gleiche Problemlage stellt sich beim Übergang vom SGB II Bezug in den Grundsicherungsbezug nach dem SGB XII für Rentner. Das Schonvermögen muss erst aufgebraucht werden, bevor die Grundsicherungsleistung eintritt.
War das gewollt?
So führen Arbeitslosigkeit und Krankheit von längerer Dauer zur vollkommenen Verarmung. Bleibt die Frage, ob der Gesetzgeber dies so gewollt hat. Eine Antwort wäre wünschenswert. Noch besser wäre, wenn die Gesetze korrigiert würden.
Jürgen Bahr
Zum Autor
Jürgen Bahr ist als Sozialberater beim Arbeitslosenzentrum in Mönchengladbach, Lüpertzender Str. 69, 41061 Mönchengladbach, einer Mitgliedsorganisation des Paritätischen NRW.
Tel.: 02161/20194
E-Mail: juergen.bahr@arbeitslosenzentrum-mg.de
www.arbeitslosenzentrum-mg.de
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Zum Autor
Jürgen Bahr Sozialberater beim Arbeitslosenzentrum in Mönchengladbach, Lüpertzender Str. 69, 41061 Mönchengladbach, einer Mitgliedsorganisation des Paritätischen NRW.
Tel.:02161/20194
E-Mail:_Jürgen Bahr
arbeitslosenzentrum-mg.de
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