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Profiling: Neuer Ansatz oder alter Hut?
Mit dem Job-Aqtiv-Gesetz tauchte ein neuer Anglizismus in der Arbeitsmarktdiskussion auf. Ob bei den Trägern oder den Arbeitsämtern, alle sprechen vom Profiling.
Dabei wird das Wort selbst kurioserweise im Gesetz gar nicht erwähnt, denn die einschlägige Passage im § 6 SGB III "Vermeidung der Langzeitarbeitslosigkeit" hat folgenden Wortlaut:
"Das Arbeitsamt hat spätestens nach der Arbeitslosmeldung zusammen mit dem Arbeitslosen die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen. Die Feststellung hat sich darauf zu erstrecken, ob eine berufliche Eingliederung erschwert ist und welche Umstände sie erschweren."
So formuliert ist aber mit dem Profiling nichts Geheimnisvolles verbunden. Es klingt eher danach, als werde gesetzlich eine Selbstverständlichkeit verankert. Dass dies nicht so ist, sollen die folgenden Ausführungen zeigen.
Zunächst: systematisch
Das Profiling, ist "ein Hilfsmittel der Vermittlung". Es hat als Diagnose- und Prognoseinstrument das Ziel, die Integrationsbemühungen unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Merkmale des Arbeitslosen zu strukturieren. Gleichzeitig dient es dazu, die weitere Arbeit mit dem Arbeitslosen bedarfsbezogen zu steuern. Das Profiling bedient sich dabei eignungsdiagnostischer Verfahren. Diese können vom Beratungsgespräch bis zum psychologischen Test reichen. Im positiven Einzelfall ist es nicht nur ein Hilfsmittel der Vermittlung, sondern Teil eines umfassenden Casemanagements.
Vorbild Niederlande
Bereits 1999 wurde in den Niederlanden der "Kansmeter" eingeführt, welcher eine Aufteilung der Kunden in vier Problemgruppen und entsprechend differenzierte Integrationsstrategien vornimmt. Er besteht aus einem Fragebogen mit ausgearbeitetem Bewertungsschema sowie ergänzenden Beratungsgesprächen. Ganz ähnlich funktioniert auch das in der kommunalen Beschäftigungsförderung eingesetzte Profiling, das über Diagnose und Prognose hinausgehend meist die Vorstufe eines Hilfeplans ist, in dem das weitere Vorgehen durch eine konkrete Vereinbarung festgelegt wird.
Job-Aqtiv: Integration als Strategie
Das mit § 6 eingezogene Profiling ist Teil der neuen Integrationsorientierung. So wird analog zum Hilfeplanverfahren die Eingliederungsvereinbarung als Element der Vermittlungsbemühungen festgelegt. Die präventive Dimension des Gesetzes wird jedoch auch in anderen Bereichen deutlich, wenn z.B. ABM / SAM ohne bestimmte Dauer der Arbeitslosigkeit angetreten werden, falls das Profiling zu dem Ergebnis kommt, dass der Arbeitslose "allein durch eine Förderung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnehmen" kann. (§ 263 SGB III) Neu dabei ist die Verbindlichkeit, mit der gesetzlich ein strategisches Vorgehen im Einzelfall festgelegt wird. Dieses wird komplettiert durch die Einführung von Maßnahmen der Eignungsfeststellung (§ 6 in Verbindung mit §§ 35 / 48ff.), wenn das Arbeitsamt im Profiling zu keinem Ergebnis kommt. Somit ist das Profiling auch ein Bestandteil der beruflichen Eignungsdiagnostik. Maßnahmen der Eignungsfeststellung können konstruktorientierte Verfahren der Eignungsdiagnostik wie psychologische Tests, Assessmentverfahren oder biographieorientierte Verfahren sein. Aufgrund des hohen Personalaufwands solcher Maßnahmen, können hochwertige Profilingverfahren, in Verbindung mit einer Eingliederungsplanung auch extern durchgeführt werden.
Profiling in den Arbeitsämtern
Im Juli des vergangenen Jahres hat das Landesarbeitsamt NRW mit einer neuen Strategie der Vermittlung einige Elemente des Profilings vorweggenommen. Dabei wurden in den Arbeitsämtern über die personenbezogenen Daten und den beruflichen Werdegang hinausgehend auch Daten zu Motivation und Leistungsbereitschaft sowie zu besonderen Vermittlungshemmnissen erhoben. Diese Daten führten zu einer Eingliederungsvereinbarung. Bestandteil der daraus folgenden neuen Strategie war eine Aufteilung in fünf Gruppen (A bis E), die durch ihre Arbeitsmarktnähe oder -ferne und die damit verbundenen Integrationsstrategien gekennzeichnet waren. Dabei wurde deutlich, dass ein umfassendes Profiling einen hohen Personaleinsatz voraussetzt. In einer Reihe von Ämtern in NRW wurde diesem Erfordernis durch die Möglichkeiten des Job-Aqtiv-Gesetzes, mit der Einrichtung von Maßnahmen der Eignungsfeststellung entsprochen. Diese werden an vielen Standorten flächendeckend eingesetzt, so dass alle Arbeitslosen bei der Neumeldung einer solchen Maßnahme zugewiesen werden können. Hier werden je nach Träger und Zielgruppe Einzel- und Gruppenberatung, psychologische Tests, Eignungstests oder Elemente des Assessments angeboten.
Welche Kompetenzen bleiben beim Träger
Strittig bleibt, inwieweit der beauftragte Träger auch Vorschläge zur Eingliederungsvereinbarung machen kann. So können diese zwar Vorschläge zur Einstufung der Arbeitslosen machen, aber die Förderentscheidung verbleibt letztlich bei den Arbeitsämtern. Unabhängig von Problemen des Datentransfers ist deshalb im Hinblick auf die Transparenz derartiger Verfahren für den Arbeitslosen eine klare Regelung unerlässlich, wer wann worüber entscheidet und mit wem etwaige Vereinbarungen getroffen werden. Dies gilt um so mehr, als die fiskalische Dimension des Job-AQTIV-Gesetzes nicht zuende gedacht ist. Während nämlich im Einzelfall alle erforderlichen Instrumente und Wege auch eingesetzt werden sollen, bleibt der finanzielle Handlungsspielraum auf die mit dem Eingliederungstitel zur Verfügung gestellten Mittel beschränkt. Dies kann bedeuten, dass eine Vielzahl von sinnvollen, richtigen und wichtigen Eingliederungsvereinbarungen aufgrund der Mittelsituation verhindert wird.
Grenze Personalkapazität
Profiling ist kein Zauberwort. Der mit dem Job-Aqtiv-Gesetz eingeschlagene Weg zur Systematisierung der Integrationsbemühungen im Einzelfall ist richtig und problematisch. Viele Kommunen haben die Erfahrung gemacht, dass die Grenzen eines durchorganisierten Fallmanagements nicht im methodischen Bereich liegen, sondern bei der Personalkapazität. Diese Erfahrung werden auch die Arbeitsämter machen. Dennoch kann es den Arbeitsämtern gelingen, Profiling und Eingliederungsvereinbarung fachlich, organisatorisch und fiskalisch in die Beratung und die Vermittlung zu integrieren. Zurückgreifen werden (müssen?) sie hierzu auf freie Träger, die umfangreichere Erfahrungen mit einer differenzierten beruflichen Eignungsdiagnostik für Arbeitslose haben. Profiling bietet dadurch die Chance, die Integrationsbemühungen systematisch zu verbessern.
Dr. Thomas Gahlen
Zum Autor
Dr. Thomas Gahlen; arbeitete von Juli 1992 bis August 2001 für die Bundesanstalt für Arbeit, dabei zuletzt mehrere Jahre als Vermittlungsleiter im Arbeitsamt Münster. Im September 2001 ist er als Berater zur Gesellschaft für innovative Beschäftigung (G.I.B.) in Bottrop gewechselt. Der Artikel zum Profiling entstand im April diesen Jahres im Zusammenhang mit verschiedenen von der G.I.B. durchgeführten Veranstaltungen zum Job-Aqtiv-Gesetz. Der Artikel entstand also in der Zeit als der Autor Mitarbeiter der G.I.B. war. Seit Mai 2002 ist Herr Dr. Gahlen erneut für die Bundesanstalt für Arbeit in Münster tätig.
Literaturhinweise:
Handbuch Beratung und Vermittlung" der Bertelsmann-Stiftung; hier "Vereinbarung zur Arbeitsplatzsuche und Arbeitssuchliste" der REGE, Gütersloh 2002, S. 70 ff.
Rudolph, Helmut (2001): Profiling als Instrument zur Früherkennung des Risikos von Langzeitarbeitslosigkeit. In: Beschäftigungsfähigkeit: von der Theorie zur Praxis, Bern u.a.: Lang S. 47-79 Reihe / Serie: Soziale Sicherheit Nr. 04.
Rudolph, Helmut; Seiffert, Ulrich: Profiling: Was ist das? Ein Modellprojekt zur frühzeitigen Verhinderung von Langzeitarbeitslosigkeit. In: Arbeit und Beruf, 2000, Jg. 51, H.11. S. 317-320.
Schuler, Heinz (Hg.): Lehrbuch der Personalpsychologie, Göttingen 2001,S. 93 ff.
Modellversuchs der Bundesanstalt für Arbeit (arbeit und beruf 11/2000),
Internet:
www.arbeitsamt.de;
www.iab.de (Stichwort Profiling)
www.arbeitsamt.de
www.iab.de
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