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Transfergesellschaften - Alternative zur Atrbeitslosigkeit

Spätestens seit dem Amtsantritt des NRW-Arbeitsministers Harald Schartau hat der Begriff "Transfergesellschaften" eine bis dahin nicht gekannte Popularität erhalten. Als quasi neue Wunderwaffe gegen die Arbeitslosigkeit fand das Instrument der Transfergesellschaft schnell medienwirksame Verbreitung.

Im vergangenen Jahr sind vermehrt von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte in Maßnahmen des Beschäftigtentransfer eingestiegen. Dabei meint Beschäftigtentransfer nicht nur Transfergesellschaften, sondern generell alle arbeitsmarktpolitischen Aktivitäten, die entwickelt werden, um von Entlassung bedrohte Beschäftigte in neue Arbeit oder Qualifizierung zu vermitteln und zwar bevor sie arbeitslos werden. Vor allem das 1998 eingeführte Förderinstrument "Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen" (§§ 254 ff. SGB III.), folgt dem Gedanken, die Kündigungsfristen der Beschäftigten für berufliche Neuorientierung und Beratungsangebote, wie Transferagenturen, zu nutzen.

Umfrage 2001

Eine Umfrage der Gesellschaft für innovative Beschäftigung (G.I.B.) bei den Anbietern von Transfergesellschaften in NRW Mitte 2001 hat ergeben, dass sich zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit 116 Unternehmensfällen fast 9000 Beschäftigte in Transfergesellschaften oder Transferagenturen befanden. Die durchschnittliche Vermittlungsquote, aus den Transfergesellschaften in neue Beschäftigung, lag bei 64%.

Die gesetzlichen Grundlagen für Transfergesellschaften liegen in den §§ 175 ff. des SGB III, in denen die Bedingungen der strukturellen Kurzarbeit geregelt sind. Im Unterschied zur konjunkturellen Kurzarbeit ist dabei entscheidend, dass es sich nicht um vorübergehenden Arbeitsausfall handelt, sondern um wesentliche Strukturveränderungen (z.B. Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen) eines Unternehmens, die mit erheblichen Personalanpassungsmaßnahmen verbunden sind. Die betroffenen Beschäftigten werden in einer sogenannten "betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit" (beE) zusammengefasst und erhalten dabei vom Arbeitsamt das strukturelle Kurzarbeitergeld, das dem Arbeitslosengeld vergleichbar ist.

Dreiseitiger Vertrag

In der Regel stellt sich die beE in Form einer externen Transfergesellschaft dar, die im Auftrag des Personal abgebenden Unternehmens tätig wird. Dazu wird ein sogenannter "Dreiseitiger Vertrag" geschlossen. Die Beschäftigten beenden das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber und schließen ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft. Die Dauer der Befristung beträgt höchstens 2 Jahre und ist abhängig von den Finanzierungsmöglichkeiten. Dabei ist zu beachten, dass eine Transfergesellschaft nie zu 100% öffentlich finanziert werden kann, sondern immer Mittel des abgebenden Unternehmens zur Finanzierung erforderlich sind. Von diesen Mitteln hängt es auch ab, ob das Kurzarbeitergeld für den einzelnen Beschäftigten in der Transfergesellschaft aufgestockt werden kann.

Der Vorteil für die Beschäftigten ist darin zu sehen, dass sie sich in der Transfergesellschaft in einem versicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnis befinden und nicht arbeitslos sind. Der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld blieb während der Zeit in der Transfergesellschaft bestehen.

Der arbeitsmarktpolitische Zweck der Transfergesellschaft liegt in der Vorbereitung der Beschäftigten auf den regionalen Arbeitsmarkt. Durch geeignete Maßnahmen der Qualifizierung und Vermittlung soll also ein Transfer in neue Beschäftigung erfolgen.

Zur Erreichung dieses Ziel ist der Einsatz einer Vielzahl von Instrumenten erforderlich, wie: Erarbeitung einer Berufswegeplanung; Kontinuierliche Beratung und Begleitung in der Transfergesellschaft; Passgenaue Qualifizierungsmaßnahmen; Betriebliche Praktika; Jobrotation; Stellenakquisition; Vermittlungsunterstützung; Mobilitätsförderung und Existenzgründungsberatung.

Der gezielte Einsatz dieser Instrumente und die kontinuierliche Begleitung und Beratung während des Aufenthaltes in der Transfergesellschaft führen dazu, dass die Vermittlungserfolge in neue Arbeit oder weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen groß sind. Das ist auch der wesentliche Grund dafür, dass das Instrument als Alternative zu einer Politik der hohen Abfindung mit anschließender Arbeitslosigkeit immer stärkere Verbreitung findet.

Transfergesellschaften sind dennoch kein Allheilmittel geschweige denn eine arbeitsmarktpolitische Wunderwaffe. Auf Grund der bisherigen gesetzlichen Regelungen ist eine Umsetzung von Transfergesellschaften bei Betrieben unter 20 Beschäftigten noch nicht möglich. Auf diesem Hintergrund fördert das Land NRW aktuell zwei Modellprojekte zum Beschäftigtentransfer bei Kleinunternehmen.

Darüber hinaus profitieren die eigentlichen Verlierer des Strukturwandels, die Nicht-Formal-Qualifizierten und älteren Beschäftigten bislang nur unzureichend von den Förderinstrumenten. Ihre Integration in zukunftsfähige Unternehmen gelingt nur sehr schwer.

Deshalb ist neben der Öffnung der Instrumente zum Beschäftigtentransfer für Kleinunternehmen ihre Weiterentwicklung für problematischen Zielgruppen des Arbeitsmarktes dringend erforderlich.

Arnold Kratz

Seit 1998 ist Herr Kratz bei der Gesellschaft für innovative Beschäftigung (G.I.B.) im Projekt "Beschäftigtentransfer/Transfergesellschaften" im Auftrag des Arbeitsministeriums von NRW tätig.

Er erfüllt folgende Aufgaben:

  • Unternehmen, die Entlassungen planen, erhalten Beratung zu den Instrumenten des Beschäftigtentransfers sowie zu deren Finanzierung und Umsetzung. Es werden Konzepte erstellt und Entscheidungsprozesse begleitet.
  • Aufbau regionaler Kompetenznetzwerke, um eine dezentrale Beratung von Unternehmen in Krisensituationen zu gewährleisten.
  • Verbreitung der Instrumente zum Beschäftigtentransfer, Entwicklung von Qualitätskriterien und Entscheidungshilfen für Unternehmensverantwortliche sowie die Erstellung von Öffentlichkeitsmaterialien.